Verjährung bei geschädigten Franken-Schuldnern extrem heikel
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Verjährung bei geschädigten Franken-Schuldnern extrem heikel

Der Oberste Gerichtshof (OGH) dehnte in einem Urteil (8Ob66/12g) die Haftung von Banken und Vermögensberatern bei Fremdwährungskrediten aus. Das Urteil wurde überwiegend als verbraucherfreundlich bezeichnet. Es gibt jedoch gravierende Probleme: Wegen Verjährung und Spekulation wird nicht jeder Franken-Fremdwährungskreditnehmer auf sein Recht pochen können.

Drei Jahre nach Kenntnis des Schadens tritt nach österreichischem Recht die Verjährung ein. Jedoch begann der Euro gegenüber dem Schweizer Franken bereits vor sechs Jahren einzubrechen. Im Oktober 2007 notierte der Eurokurs noch bei 1,68 CHF. Damals war der drastische Absturz der Gemeinschaftswährung, der viele Franken-Kreditnehmer in arge Bedrängnis brachte, jedoch noch nicht absehbar.

Was durch höchste Rechtsprechung im Falle eines CHF-Kredites bislang nicht geklärt wurde, ist, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung eintrittt. Man könnte argumentieren, dass dem Besitzer eines Franken-Darlehens der "Wechselkurs-Schaden" hätte auffallen müssen, als der Eurokurs im August 2011 zwischenzeitlich auf 1,01 Franken sank.

Wer spekulierte, kann nicht klagen

Die dreijährige Verjährungsfrist, deren Einhaltung lediglich eine Voraussetzung ist, um Banken und Vermögensberater stärker in die Haftung zu nehmen, würde damit noch gut ein Jahr laufen. Wer beabsichtigt auf jeden Fall zu klagen, dem raten geschäftstüchtige Rechtsanwälte das sofort zu tun…

Eine sehr viel größere Hürde als die Verjährung gilt es sodann aus dem Weg zu räumen. Der sich als Opfer fühlende Kreditnehmer muss nämlich beweisen, dass er von dem spekulativen Charakter eines CHF-Kredites nichts wusste und durch Bank und Vermögensberater darüber auch keinerlei Aufklärung erhalten hat.

Einem Kreditnehmer, der regelmäßig den Eurokurs CHF beobachtete in dem Wissen, dass ein steigender Währungskurs seine Kreditschuld senkt und ein fallender Kurs seine Kreditschuld steigert, ist nach dieser Rechtsauslegung bekannt, dass er spekuliert. Und wer sich verspekuliert hat, kann nicht klagen, schreibt dieser Anwalt (Absatz 3, Zeile 2).